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Hunde der Fasanerie
Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz,Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Hunde der Fasanerie e.V.“
Er hat seinen Sitz in 63739 Aschaffenburg
Der Verein erlangt die Rechtsfähigkeit durch die Eintragung ins Vereinsregister. 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitten„Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung“.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports mit Hunden, die Förderung des Tierschutzes und der Jugendarbeit mit Hunden. Um diesen Zweck zu erreichen, widmet sich der Verein besonders folgenden Aufgaben:                                                                                                                                                                    Anleitung und Beratung der Hundehalter in allen Fragen betreffend: Ausbildung, Pflege, Haltung, Fütterung und    Erziehung der Hunde zu gut sozialisierten und sehr gehorsamen Familienhunden.                                                    Jugendarbeit im Sinne von Heranführung der Kinder und Jugendlichen an den Umgang mit Hunden. Einübung von Agility und Turnierhundesport.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereines können alle Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Soweit der Bewerber noch nicht volljährig ist, bedarf er zur Aufnahme der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand und bestätigt diese schriftlich.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden und ist nicht anfechtbar.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet durch freiwilligen Austritt, Ausschließung oder Tod.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

a)  Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist bis Ende November des laufenden Geschäftsjahres.
b)  Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied in besonders schwerwiegender Weise gegen Vereinsinteressen verstoßen hat.
Kriterien für einen Vereinsausschluss sind:
*                     Wer dem Verein einen nicht unerheblichen Schaden materieller oder immaterieller Art zugefügt hat, ihm      das Verhalten vorgeworfen werden kann (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit) und es die Mitwirkung an der Wiedergutmachung verweigert.
*                     Bei Verstößen gegen die Ausbildungsregeln, bzw. Tierschutz.
*                     Ebenso Personen, die ihre Hunde bewusst auf Aggressivität selektieren und
*                     dieses durch die Form der Hundehaltung und Ausbildung unterstützen.
*                     Missachtung von Weisungsrechten des Vorstandes, wenn binnen eines Jahres
mehrfach disziplinarische Maßnahmen verhängt worden sind.
Der Gesamtvorstand kann disziplinarische Maßnahmen verhängen, wenn einem Mitglied ein Fehlverhalten gegenüber dem Verein oder einzelnen Vereinsmitgliedern nachgewiesen wird, das geeignet ist, den Verein zu schädigen bzw. den Vereinsfrieden zu stören bzw. eine Schädigung oder Störung verursacht hat und Verschulden vorliegt (Vorsatz, Fahrlässigkeit).
Disziplinarische Maßnahmen können mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden, wie:
*                     Verwarnung
*                     Verweis
*                     Auflagen bzw. Einschränkungen bei der Teilnahme am Übungsbetrieb.
*                     Auflagen bzw. Einschränkungen bei der Teilnahme am Vereinsgeschehen.
*                     befristete Sperre der Teilnahme an Fortbildungen.
*                     befristete Sperre der Übernahme von Vorstandsfunktionen.
Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Das Mitglied ist anzuhören. Dem Ausschlussverfahren muss ein schriftlicher begründeter Antrag zu Grunde liegen. Der Antrag kann nur vom Gesamtvorstand gestellt werden. Der ordentliche Rechtsweg ist erst zulässig, wenn diese Verfahrensweisen eingehalten worden sind.

c)  Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
§ 5 Beiträge

Neben einer Aufnahmegebühr wird auch ein jährlicher Beitrag erhoben. Die Beitragshöhe wird in einer Geschäftsordnung geregelt.
Der Jahresbeitrag für Mitglieder wird fällig am 01. Januar eines jeden Geschäftsjahres. Er ist jedoch spätestens zum 31. März des Geschäftsjahres zu entrichten. Die Anschlussmitgliedschaft ist für Ehepartner, Lebensgefährten, Eltern der jugendlichen Mitglieder und Kinder möglich.
Wird der Jahresbeitrag bis 31. März des laufenden Geschäftsjahres nicht erbracht, erlischt die Mitgliedschaft automatisch.
Ausnahmen von diesem automatischen Ausschluss können von der Vorstandschaft beschlossen werden.
§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die
a)  Vorstandschaft
b)  Verwaltung
c)  Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand und Verwaltung

Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, sowie dem
Kassier.
Die Verwaltung setzt sich zusammen aus:

a)  Vorstandschaft
b)  Schriftführer
c)  Kassier


Die Wahl der Vorstandschaft und der Verwaltung erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Sie bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Falls ein Mitglied der Verwaltung vorzeitig vom Amt zurücktritt, kann die Vorstandschaft das Amt kommissarisch besetzen. Eine Wiederwahl ist möglich.
Jugendliche und Nichtmitglieder können nicht in den Vorstand gewählt werden.
Die Aufgaben der Vorstandschaft und Verwaltung werden in einer Geschäftsordnung geregelt.
§ 8 Gesetzliche Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende und der Kassier.
Beide Vorsitzenden und der Kassier sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Im internen Verhältnis vertritt der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall den 1. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von einem Vorsitzenden vertreten.
§ 9 Mitgliederversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich statt. Einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal eines Jahres, hat die Hauptversammlung stattzufinden. 

Ihr obliegt vor allem die:
a)  Entgegennahme des Jahresberichts und der -abrechnung der Vorstandschaft
b)  Entlastung der Vorstandschaft und des Kassenwartes
c)  Wahl der neuen Vorstands- und Verwaltungsmitglieder
d)  Vorstellung und Genehmigung des Haushaltsplanes für das neue Vereinsjahr
e)  Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f)  Beschlussfassung über die Änderung des Vereinszweckes
g)  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder die Berufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.

Beschlüsse sind mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassen.

Ausgenommen davon sind:
a)  Änderungen der Vereinssatzung
b)  Änderungen des Vereinszweckes

Zu a):
Änderungen der Vereinssatzung bedürfen der Zustimmung der absoluten Mehrheit aller
stimmberechtigten Mitglieder.

Zu b):
Änderungen des Vereinszweckes bedürfen der Zustimmung von mindestens 75 % aller
stimmberechtigten Mitglieder.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr.
§ 10 Beurkundung der Beschlüsse

Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
Der Gesamtvorstand tagt nach Bedarf. Die Leitung liegt in den Händen des 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung des 2. Vorsitzenden. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. 

Der Vorstand darf Beschlüsse mit sofortiger Wirkung fassen, wenn:

1.  diese zur Abwehr eines sonst größeren Schadens für den Verein oder seiner Einrichtung notwendig sind, mit der Auflage, der nächsten Mitgliederversammlung von dem Beschluss Kenntnis zu geben.
2.  diese zur Abwehr eines Vereinsschädigendem Verhaltens eines Mitgliedes dienen,
3.  diese geeignet sind, den Vereinsfrieden bei Streitigkeiten positiv zu beeinflussen oder zu gewährleisten,
4.  ein Verstoß gegen die Mitgliedspflichten durch Mitglieder vorliegt,
5.  diese dem Ausbildungsbetrieb auf dem Platz dienen.

Der Gesamtvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind schriftlich niederzulegen
.
§ 11 Auflösung oder Aufhebung des Vereins

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach
rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Tierschutzverein Aschaffenburg, der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
§ 12 Geschäftsordnung

Neben dieser Satzung hat der Verein eine Geschäftsordnung. Diese hat die gleiche Verbindlichkeit wie die Satzung. 

Die Satzung in dieser Fassung ist bei der Mitgliederversammlung vom 13.05.2010 einstimmig beschlossen worden.
 

 

 

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